Informationen zum Betreuungsgeld
Was ist Betreuungsgeld?
Menschen mit (geistiger) Behinderung haben oftmals neben der Hilfestellung bei der Pflege zusätzlich einen allgemeinen Betreuungs- und Aufsichtsbedarf. Das ist für Angehörige besonders schwer, weil der zeitliche Aufwand für diese Betreuung nicht unter die normalen Leistungen der Pflegeversicherung fällt.
Nach § 45 b SGB XI (Sozialgesetzbuch) haben Personen mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungs- und Aufsichtsbedarf einen Anspruch auf Betreuungsgeld (seit Juli 2008 – vorher Pflegeleistungsergänzungsgesetz).
Leistungen
Bei den Leistungen wird unterschieden zwischen Personen mit einem erheblichen und einem erhöhten Betreuungsbedarf. Erste bekommen im Monat 104 € ausgezahlt, letztere 208 €.
Voraussetzung für eine Inanspruchnahme:
Das Betreuungsgeld steht Personen zu, die zu Hause betreut werden und unter
- demenzbedingten Fähigkeitsstörungen
- geistigen Behinderungen oder
- psychischen Erkrankungen
leiden, welche auf Dauer zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen.
Der Bedarf wird anhand des in § 45a SGB XI aufgeführten Kataloges auf der Grundlage von 13 Bereichen (Merkmalsfeldern) von Einschränkungen und Fähigkeitsstörungen ermittelt.
Erheblicher Bedarf (104 €):
Es müssen 2 Merkmalsfelder zutreffen, dabei mindestens eines aus den Bereichen 1 - 9.
Erhöhter Bedarf (208 €)
Zusätzlich muss ein drittes Kriterium aus den Merkmalsfeldern 1 - 5, 9 oder 11 des Katalogs zutreffen, d.h. insgesamt mindestens drei Merkmalsfelder.
Merkmalsfelder zum Betreuungsgeld
- unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
- unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
- tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
- im situativen Kontext inadäquates Verhalten
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
- Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
- Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
- Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
- ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
- zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression
Durchführung:
Für das Betreuungsgeld gibt es eine Zweckbindung. Das bedeutet, dass es ausschließlich für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen verwendet werden darf. Der leistungserbringende Dienst muss von der Pflegekasse anerkannt sein. Diese Leistungen können z. B. durch einen Familienunterstützende Dienst oder auch den Freizeittreff Regenbogen erbracht werden.
Wo und wie beantragt man Betreuungsgeld?
Das Betreuungsgeld wird nur auf Antrag gewährt. Dieser muss bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Der MDK (Medizinische Dienst der Krankenkassen) führt nur dann eine Begutachtung durch, falls nicht nach Aktenlage eine Entscheidung gefällt werden kann.
Wichtig zu wissen:
Einen Anspruch auf das Betreuungsgeld für Behinderte können auch Personen haben welche nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind. Liegt eine eingeschränkte Alltagskompetenz vor, ohne dass auch eine Pflegestufe zuerkannt wird, spricht man von Pflegestufe 0.
Die Leistungen der Pflegekasse in Form des Betreuungsgeldes können gebündelt werden. Das bedeutet, dass man das Geld des ganzen Jahres auch in einem Monat ausgeben darf, zweckentsprechend selbstverständlich.
Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Der nicht verbrauchte Betrag kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Neu ab dem 01.01.2015:
auch Pflegebedürftige ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104 € monatlich.
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