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Informationen zur Verhinderungspflege

Der Begriff "Verhinderungspflege" bezeichnet eine Leistung der Pflegeversicherung.
Diese muss sowohl von der gesetzlichen Pflegeversicherung als auch von den privaten Pflegeversicherungen erbracht werden, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
Geregelt ist diese Leistung im Paragraphen 39 des Elften Sozialgesetzbuches, kurz: § 39 SGB XI.
Die genaue Bezeichnung dieser Vorschrift lautet: "Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson".

Was ist Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege beinhaltet finanzielle Leistungen der Pflegekasse, wenn eine Pflegeperson an der Pflege der zu betreuenden Person verhindert ist. Dies kann sein durch:

  • Urlaub
  • Krankheit
  • Erholungszeiten
  • oder anderen Gründe, z. B. Termin, Arztbesuch, Kinobesuch

Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten für die Pflegevertretung.

Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme

  • Der Pflegebedürftige muss durch eine Pflegekasse begutachtet worden sein und mindestens in Pflegestufe 0 (häufig bei Menschen mit einer geistigen Behinderung, die eine eingeschränkte Alltagskompetenz haben) eingestuft sein.
  • Vor der ersten Inanspruchnahme der Leistung muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen 6 Monate gepflegt haben.
  • Anspruchsvoraussetzung ist die Verhinderung der Pflegeperson, durch einen der oben genannten Gründe. Für die Bewilligung der Verhinderungspflege ist es nicht notwendig, dass die Pflegeperson abwesend ist.

Leistungen der Verhinderungspflege

Kosten für in Anspruch genommene Verhinderungspflege werden von der Pflegekasse jährlich für eine Dauer von bis zu insgesamt 6 Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 1612 € übernommen.

Es gibt dabei die Möglichkeit, Verhinderungspflege sowohl tageweise als auch stundenweise in Anspruch zu nehmen.

Wird die Verhinderungspflege tageweise in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld nur für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege gezahlt und für die übrigen Tage entsprechend gekürzt.

Bei einer Nutzung von bis zu 7 Stunden (stundenweise) pro Tag wird kein Pflegegeld abgezogen und es erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Jahr.

Die Regelung „Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch zu nehmen", ermöglicht eine regelmäßige Entlastung, z. B. 1x Woche 4 Stunden, ohne dass das Pflegegeld gekürzt wird.

Durchführung

  • Die Ersatzpflege kann z. B. in einem Wohnheim, während einer Ferienmaßnahme, durch einen Pflegedienst, durch Angebote von Offenen Hilfen oder auch im eigenen Haushalt erbracht werden.
  • Die Verhinderungspflege deckt nur die Kosten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Eventuell entstehende Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen selber getragen werden.

Wo und wie beantragt man Verhinderungspflege?

Ein Antrag auf Gewährung von Verhinderungspflege kann formlos bei der zuständigen, der Krankenkasse angegliederten, Pflegekasse gestellt werden. In der Regel haben die größeren Pflegekassen einen vorgefertigten Antrag, der nur noch ausgefüllt werden muss. Die Pflegekasse wird Ihnen dann eine schriftliche Bestätigung zukommen lassen.

Wichtig zu wissen:

Die Verhinderungspflege wird nicht auf die Leistungen der Kurzzeitpflege
nach § 42 SGB XI angerechnet. Neu ist allerdings, dass bis zu 50 % der Kurzzeitpflege (also bis 806 €) auf die Verhinderungspflege mit angerechnet werden können. Die Verhinderungspflege kann also ausgeweitet werden.

Wird der Betrag von 1612 € nicht ausgeschöpft, verfällt der Restbetrag. Das heißt ein evtl. verbleibender Restbetrag kann nicht ins Folgejahr übernommen werden.

Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen nicht auf den Betrag von 53,90 € pro Tag begrenzt werden. Reicht der Höchstbetrag von 1612 € nur für einen Zeitraum von beispielsweise 10 Tagen aus, so ist nach diesem Zeitraum der Anspruch gegenüber der Pflegekasse erschöpft.

Die Verhinderungspflege kann auch durch Einrichtungen erbracht werden, die nicht als Pflegedienst nach den Vorschriften des SGB XI zugelassen sind.

So ist es z.B. möglich, dass derartige Leistungen durch Einrichtungen der so genannten Behindertenhilfe erbracht werden, die Leistungsvereinbarungen mit dem Träger der Sozialhilfe nach den Regelungen des SGB XII haben.

Die Ersatzpflegeperson darf nicht mit dem Betroffenen in einer Wohnung leben. Übernimmt ein naher Verwandter, der bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist, (z.B. Vater oder Sohn) dennoch die Pflege, so steht ihm dieser Betrag nicht zu. Es hat lediglich Anspruch auf die regelmäßigen Pflegegeldzahlungen der Pflegekasse.

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